Allgemeine Verkaufsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen
der GISTAK Profiltechnik GmbH

Für den Verkauf sämtlicher Erzeugnisse unseres Fertigungs- und Vertriebsprogramms gelten nur die nachfolgenden Bedingungen. Sie regeln die gesamten Rechtsbeziehungen über den Verkauf, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wird. Unseren Bedingungen widersprechende Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen Zustimmung.

I. Angebot, Bestellung und Lieferung

  1. Angebot
    Unsere Angebote sind freibleibend. Zum Angebot gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur dann als maß- und gewichtsgenau anzusehen, wenn dies ausdrücklich bestätigt ist. An diesen Unterlagen behalten wir uns Eigenturms- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind sie an uns unverzüglich zurückzugeben.
    In Zweifelsfällen ist für den Vertragsinhalt ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
    Bei der Erteilung von Abrufaufträgen in denen kein fester Abnahmezeitraum im Rahmenauftrag vereinbart wurde, muss die Abnahme der gesamten Rahmenauftragsmenge innerhalb von 12 Monaten erfolgen.
  2. Telefonische Bestellung
    Telefonische Bestellungen sind umgehend durch den Auftraggeber schriftlich zu bestätigen. Für die Richtigkeit der Lieferung aufgrund telefonischer Bestellung übernehmen wir keine Gewähr.
  3. Umfang der Lieferpflicht
    Für Umfang, Art und Zeitpunkt der Lieferung ist unsere aufgrund der Bestellung gegebene schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Menge können nicht beanstandet werden. Teillieferungen sind zulässig. Bei Dichtungsprofilen und Moosgummi können fertigungsbedingt bis zu zwei Klebestellen bzw. Unterbrechungen der Bundlängen pro Rolle auftreten.
  4. Liefertermin
    Wir bemühen uns, den vereinbarten Liefertermin einzuhalten. Werden wir jedoch an der Einhaltung solcher Termine durch den Eintritt unvorhergesehener Umstände gehindert, die wir trotz der nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, zum Beispiel Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe, so verlängert sich die Lieferzeit in angemessenen Umfang, ohne dass hieraus Ansprüche gegen uns hergeleitet werden können.
    Treten die vorgenannten Umstände beim Auftraggeber ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen für dessen Abnahmeverpflichtung.

II. Preise

Sofern nicht anders vereinbart, gelten die am Tage der Lieferung jeweils gültigen Preise. Fracht, Verpackung Versicherung, Zoll und sonstige Spesen, auch die Unkosten für Bezahlung der zur Einfuhr in das Bestimmungsland notwendige Papiere gehen zu Lasten des Käufers.

Alle Preise gelten ohne Mehrwertsteuer.

III. Zahlung

Wir erteilen Rechnung, sobald die bestellte Ware versand- und abholbereit ist. Verzögerungen im Versand oder in der Abholung der Ware, die wir nicht zu vertreten haben, schieben nicht das Fälligwerden der Rechnung hinaus.

Unsere Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto jeweils ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Abweichungen werden nur bei schriftlicher Bestätigung akzeptiert.

Wechsel werden von uns nicht als Zahlungsmittel entgegen genommen. Soweit wir Schecks oder Wechsel entgegennehmen, geschieht das immer nur zahlungshalber, nicht aber an Erfüllung statt. Wir haben in diesen Fällen nicht für die rechtzeitige Vorlage oder Protestierung einzustehen. Die Kosten der Diskontierung, Versteuerung und Einziehung gehen zu Lasten des Bestellers. Er hat diese Beträge auf Anforderung unverzüglich zu erstatten. Kommt der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so ist die Schuld mit einem Satz, der 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB liegt, zu verzinsen.

Werkzeugkosten sind zahlbar sofort rein netto. Erst nach Zahlungseingang wird das Werkzeug erstellt.

IV. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor, solange uns noch Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehen. Bei der Be- oder Verarbeitung der von uns gelieferten Ware ist jeder Eigentumserwerb des Käufers ausgeschlossen. Die Be- oder Verarbeitung erfolgt für uns derart, dass wir als Hersteller anzusehen sind. Bei der Verarbeitung mit Waren anderer Herkunft, die ebenfalls unter einem auf die Verarbeitung ausgedehnten Eigentumsvorbehalt stehen, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu dem Wert der anderen Waren, den diese im Zeitpunkt der Verarbeitung haben.

Alle Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung von Ware, an der wir Eigentum oder Miteigentum haben, gehen bereits mit dem Abschluss des Kaufvertrages auf uns über, und zwar gleich, ob die Ware ohne oder nach einer Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und ob sie an einem oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Für den Fall, dass uns die veräußerte Ware nicht ganz gehört oder dass sie zusammen mit uns nicht gehörenden Waren veräußert wird, erfasst die Abtretung den Gegenanspruch nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Ware.

Kommt der Käufer mit der Erfüllung einer durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Verbindlichkeit ganz oder teilweise in Verzug oder werden uns Umstände bekannt, die unsere Rechte als gefährdet erscheinen lassen, so können wir Herausgabe der von uns gelieferten Ware verlangen, ohne zuvor nach § 455 BGB den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt oder nach § 326 BGB eine Frist zur Erfüllung der Zahlungsfrist gesetzt zu haben. Der Bestand des Kaufvertrages und die Verpflichtungen des Käufers bleiben von einem solchen Verlangen und von der Herausgabe der Ware unberührt.

Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Käufers die uns nach obigen Regeln zustehenden Sicherheiten (Ware und Forderungen) nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Ansprüche um mehr als 20 Prozent übersteigt.

V. Werkzeuge, Formen, Fertigungsvorrichtungen

Press-, Spritzguss-, oder sonstige Formen oder Werkzeuge, die von uns selbst oder in unserem Auftrag von einem Dritten angefertigt werden, sind in Anbetracht der Konstruktionsleistung grundsätzlich unser Eigentum. Die Firma Gistak wird versuchen das Profil passgenau zu fertigen.

Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit der Fertigung des Profils werden wir Sie sofort davon in Kenntnis setzen. Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz oder Schadensersatzan-sprüche können nicht gestellt werden.

Falls innerhalb 2 Jahren nach Abwicklung des letzten Auftrages keine weiteren Nachbestellungen

erfolgen und nicht in Aussicht stehen, sind wir berechtigt, über die Werkzeuge, Formen oder Vorrichtungen nach eigenem Ermessen zu Verfügen.

VI. Gewährleistung

Wir übernehmen dem Käufer gegenüber die folgende Gewährleistung:
1. Wir gewährleisten eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit des Kaufgegenstandes im Werkstoff und Werkarbeit während der Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab dem Datum der Auslieferung der Ware an den Käufer.
Bei begründeter Mängelrüge – wobei die vom Besteller schriftlich freigegebenen Ausfallmuster die zu erwartende Qualität und Ausführung bestimmen – ist der Lieferer zur Nacherfüllung verpflichtet.Der Lieferer ist nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt.Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Besteller berechtigt den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel oder Mangelfolgeschäden entstehen nur soweit eine Verletzung von Leben, Körper, oder Gesundheit zur Last fällt. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferer und frei zurückzusenden.
In allen Fällen, in denen der Lieferer abweichend von den vorstehenden Bedingungen auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haftet er nur, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, oder eine Verletzung von Leben, Körper, oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen des § 1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen verbunden.
2. Erkennen wir einen Gewährleistungsfall ausdrücklich an, so gehen die Kosten des billigsten Versandes zu unseren Lasten. Grundsätzlich werden keine Mehrkosten übernommen, die daraus resultieren, dass die Ware außerhalb Deutschlands verbracht wird.
3. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
4. Bei unsachgemäßer Behandlung, Lagerung und nicht originalverpackten Rücksendungen sowie nicht Werkstoff gerechter Verarbeitung entfällt jeder Gewährleistungsanspruch.
5. Im Falle der Lieferung von Gummiprofilen sind für Lagerung, Wartung und Reinigung der Ware die in DIN 7716 festgelegten Richtlinien maßgebend. Für Schäden, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrift entstehen übernehmen wir keine Haftung.
6. Für die Abmessungen des Querschnitts und der Längen gelten die jeweils gültigen DIN–Normen für Thermoplaste und Elastomere.
7. Gewährleistungsansprüche werden nur dann berücksichtigt, wenn sie unverzüglich nach Feststellung eines Mangels bei uns schriftlich erhoben werden.
8. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass die bestellte Ware sich für den vorgesehenen Verwendungszweck des Bestellers eignet. Die Prüfung obliegt dem Besteller. Wir haften nicht für Fehler, welches sich aufgrund falsch eingereichter Unterlagen ergeben.

VII. Sonstige Bestimmungen

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die von uns zu erbringende Lieferung oder Leistungen ist der Sitz des jeweiligen Lieferwerkes.
Gerichtsstand ist Weilburg.
2. Anzuwendendes Recht
Soweit nicht anders vereinbart ist, gelten unabdingbar die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland
3. Teilnichtigkeit
Sollte eine der in diesen Bedingungen enthaltenden oder sonst im Zusammenhang mit einer Bestellung stehenden Bestimmungen unwirksam sein wird die Geltung der Übrigen davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine ihr gleichkommende ersetzt.